Gebäudetechnik24 AG · Asylstrasse 70 · 8708 Männedorf
Stand: Juli 2026 · Version 1.0
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») gelten für sämtliche Verträge, Offerten, Aufträge, Auftragsbestätigungen und Leistungen der Gebäudetechnik24 AG (nachfolgend «Unternehmerin»), Asylstrasse 70, 8708 Männedorf, gegenüber ihren Geschäfts- und Privatkunden (nachfolgend «Kunde» bzw. «Kundin»).
1.2 Die AGB gelten für alle Leistungsbereiche der Unternehmerin, namentlich: Beratung, Planung, Ausführung (Installation und Montage) und Wartung in den Bereichen Heizung, Lüftung, Kälte/Klima, Sanitär, Elektro und Gebäudeautomation. Die Unternehmerin kann diese Leistungen selbst erbringen oder durch Dritte erbringen lassen.
1.3 Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nur, sofern die Unternehmerin diesen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
1.4 Im Falle von Widersprüchen gilt folgende Rangfolge der Vertragsbestandteile:
(a) individuelle schriftliche Vereinbarungen,
(b) die Vertragsurkunde bzw. Auftragsbestätigung,
(c) diese AGB,
(d) die SIA-Norm 118/380,
(e) die SIA-Norm 118,
(f) das Schweizerische Obligationenrecht (OR).
1.5 Bestimmungen, die ausschliesslich für Privatkunden (Konsumentinnen und Konsumenten, nachfolgend «B2C») gelten, sind als solche gekennzeichnet. Bestimmungen, die ausschliesslich für Geschäftskunden (nachfolgend «B2B») gelten, sind ebenfalls entsprechend gekennzeichnet.
2.1 «Schriftlich» im Sinne dieser AGB bedeutet jede Form der Textkommunikation, die eine Reproduktion in Schriftform ermöglicht. Dazu gehören insbesondere: Brief, E-Mail, Fax und Nachrichten über gesicherte elektronische Kommunikationsplattformen (z. B. Kundenportal). SMS und Instant-Messaging-Dienste gelten nicht als schriftlich im Sinne dieser AGB.
2.2 «Arbeitstage» sind Montag bis Freitag, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am Sitz der Unternehmerin (Kanton Zürich).
2.3 «Abnahme» bezeichnet die gemeinsame Prüfung des fertiggestellten Werkes durch die Parteien und deren Protokollierung.
3.1 Offerten der Unternehmerin sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist angegeben ist. Eine Offerte ohne Bindungsfrist verliert ihre Gültigkeit nach 30 Tagen ab Offert-Datum.
3.2 Der Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung der Unternehmerin oder durch den Beginn der Leistungserbringung zustande.
3.3 Offerten, Pläne, Skizzen und technische Unterlagen bleiben geistiges Eigentum der Unternehmerin. Sie dürfen ohne schriftliche Zustimmung weder Dritten zugänglich gemacht noch anderweitig verwendet werden.
3.4 Mengen- und Massangaben in der Offerte beruhen auf den zum Zeitpunkt der Offert-Stellung verfügbaren Informationen. Abweichungen aufgrund der tatsächlichen Baustellenverhältnisse bleiben vorbehalten und werden nach Aufwand abgerechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.
4.1 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung oder Vertragsurkunde. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht geschuldet.
Installations- und Montagearbeiten stellen Werkverträge im Sinne von Art. 363 ff. OR dar. Die Unternehmerin schuldet die Herstellung eines mängelfreien Werkes. Es gelten ergänzend die SIA-Norm 118 sowie die SIA-Norm 118/380, soweit in der Vertragsurkunde auf diese verwiesen wird.
Planungs- und Beratungsleistungen stellen einfache Aufträge im Sinne von Art. 394 ff. OR dar. Die Unternehmerin schuldet eine sorgfältige Leistungserbringung, nicht jedoch einen bestimmten Erfolg. Das jederzeitige Widerrufsrecht beider Parteien nach Art. 404 OR bleibt uneingeschränkt vorbehalten. Dieses Recht ist zwingend und kann vertraglich nicht eingeschränkt werden.
Wartungs- und Serviceverträge können sowohl werkvertragliche (Reparaturen, Austausch von Komponenten) als auch auftragsrechtliche Elemente (Inspektion, Zustandsbeurteilung) enthalten. Auf die einzelnen Leistungsbestandteile ist jeweils das anwendbare Recht massgebend.
4.5 Die Unternehmerin ist berechtigt, Dritte (Subunternehmer) zur Leistungserbringung beizuziehen. Sie haftet für deren Leistung wie für eigene.
5.1 Die SIA-Norm 118 (Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten, Ausgabe 2013) sowie die SIA-Norm 118/380 (Allgemeine Bedingungen für Gebäudetechnik) gelten als ergänzende Vertragsbestandteile, soweit sie in der jeweiligen Vertragsurkunde oder Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbart werden.
5.2 Bei Widersprüchen zwischen der SIA-Norm 118 und der SIA-Norm 118/380 gehen die Bestimmungen der SIA-Norm 118/380 vor, sofern dies in der Vertragsurkunde so vereinbart ist.
5.3 Für Planungsleistungen kann ergänzend die SIA-Ordnung 108 (Leistungen und Honorare für Ingenieurinnen und Ingenieure der Gebäudetechnik, Ausgabe 2020) vereinbart werden.
6.1 Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF), zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer (MWST), sofern in der Offerte nicht ausdrücklich anders angegeben.
6.2 Offert-Preise basieren auf den zum Zeitpunkt der Offert-Stellung geltenden Material- und Lohnkosten. Bei wesentlichen Veränderungen der Materialpreise (Schwankung von mehr als 10 % gegenüber dem Offert-Datum) ist die Unternehmerin berechtigt, eine entsprechende Preisanpassung vorzunehmen. Die Kundin wird vorgängig schriftlich informiert und kann den Vertrag innert 10 Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung kündigen.
6.3 Nicht offerierte Zusatzarbeiten sowie Mehraufwand infolge unvorhergesehener Baustellenverhältnisse werden nach den geltenden Stundenansätzen und Materialpreisen der Unternehmerin abgerechnet. Die Unternehmerin holt vorgängig die Zustimmung des Kunden ein, ausser bei Gefahr in Verzug.
6.4 Arbeiten nach Aufwand (Regie) umfassen Arbeitszeit, Material, Fahr- und Wegzeiten sowie beigezogene Fremdleistungen und werden nach effektivem Aufwand verrechnet.
6.5 Die Unternehmerin ist berechtigt, bei Aufträgen über CHF 5’000.– eine Akontozahlung von 30 % des offerierten Betrages vor Arbeitsbeginn zu verlangen. Bei grösseren Projekten können Teilrechnungen nach Arbeitsfortschritt gestellt werden.
7.1 Die Unternehmerin bietet einen Not- und Pikettdienst für dringende Störungen und Havarien an. Die Verfügbarkeit und die geltenden Zuschläge sind auf der Website der Unternehmerin oder auf Anfrage einsehbar.
7.2 Für Einsätze ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeiten (Montag bis Freitag, 07:00–17:00 Uhr) gelten folgende Zuschläge:
a) Abend und Samstag (17:00–22:00 Uhr bzw. Samstag 07:00–17:00 Uhr): Zuschlag gemäss aktueller Preisliste;
b) Nacht, Sonntag und Feiertage (22:00–07:00 Uhr bzw. ganztags): Zuschlag gemäss aktueller Preisliste.
7.3 Die konkret geltenden Zuschlagssätze sind in der jeweils aktuellen Preisliste der Unternehmerin festgehalten, die dem Kunden auf Anfrage zur Verfügung gestellt wird.
7.4 Beim Notdienst erfolgt eine Erstdiagnose vor Ort. Weitergehende Arbeiten werden nur mit Zustimmung des Kunden ausgeführt, ausser bei unmittelbarer Gefahr für Personen oder Sachen.
8.1 Rechnungen sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern nicht individuell anders vereinbart.
8.2 Die Verrechnung von Gegenforderungen durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
8.3 Im Einklang mit den ethischen Grundsätzen der Unternehmerin werden bei Zahlungsverzug keine Verzugszinsen erhoben. Bei Zahlungsverzug gelten stattdessen folgende Regelungen:
a) Nach Ablauf der Zahlungsfrist erfolgt eine erste Zahlungserinnerung (kostenfrei).
b) Bei weiterem Verzug erfolgt eine zweite Mahnung. Für die zweite und jede weitere Mahnung wird eine pauschale Mahngebühr von CHF 30.– zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben.
c) Tatsächlich entstandener Schaden infolge des Verzugs (insbesondere Betreibungs- und Inkassokosten) kann dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
d) Bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen über die Zahlungsfrist hinaus ist die Unternehmerin berechtigt, laufende Arbeiten bis zum Eingang der ausstehenden Zahlung einzustellen. Die Unternehmerin informiert den Kunden vorgängig schriftlich über die beabsichtigte Einstellung und setzt eine letzte Nachfrist von 10 Tagen an. Allfällige Mehrkosten und Verzögerungen, die durch die Arbeitseinstellung entstehen, gehen zulasten des Kunden.
9.1 Vereinbarte Termine und Fristen gelten als verbindlich, sofern sie schriftlich bestätigt worden sind. Terminangaben ohne schriftliche Bestätigung sind unverbindliche Richtwerte.
9.2 Verzögerungen, die auf höhere Gewalt, behördliche Anordnungen, Lieferengpässe bei Drittlieferanten, fehlende Mitwirkung des Kunden oder unvorhergesehene Baustellenverhältnisse zurückzuführen sind, berechtigen die Unternehmerin zu einer angemessenen Fristverlängerung. Die Kundin wird unverzüglich informiert.
9.3 Verzögerungen infolge fehlender Baubewilligungen, Zugangsmöglichkeiten oder anderer vom Kunden zu verantwortende Umstände gehen zulasten des Kunden.
10.1 Der Kunde stellt der Unternehmerin unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung: freien Zugang zur Baustelle bzw. zum Objekt, erforderliche Anschlüsse für Strom und Wasser, geeignete Lagermöglichkeiten für Material und Werkzeug sowie alle für die Ausführung notwendigen Pläne und Informationen.
10.2 Der Kunde sorgt dafür, dass die Arbeitsbereiche frei von Hindernissen und gefahrlos zugänglich sind. Bestehende Leitungen und Installationen im Arbeitsbereich sind dem Montageteam vor Arbeitsbeginn bekannt zu geben.
10.3 Bei Arbeiten in bewohnten oder genutzten Räumlichkeiten trifft der Kunde die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz von Personen, Mobiliar und empfindlichen Gegenständen.
10.4 Verzögerungen und Mehrkosten, die auf eine Verletzung der Mitwirkungspflichten zurückzuführen sind, gehen zulasten des Kunden.
10.5 Wird das Personal der Unternehmerin durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, an der Ausführung behindert oder nach Beendigung der Arbeiten zurückgehalten, so gelten die dadurch ausfallenden Stunden als Wartezeit und werden nach Aufwand verrechnet.
11.1 Nach Fertigstellung der Arbeiten fordert die Unternehmerin den Kunden zur gemeinsamen Abnahme auf. Die Abnahme wird in einem Abnahmeprotokoll festgehalten, das von beiden Parteien unterzeichnet wird.
11.2 Offensichtliche Mängel sind bei der Abnahme zu rügen und im Abnahmeprotokoll festzuhalten. Nicht gerügte offensichtliche Mängel gelten als genehmigt, vorbehältlich der Regelungen der SIA-Norm 118, sofern diese vereinbart wurde.
11.3 Nimmt der Kunde das Werk in Gebrauch, ohne die Abnahme durchzuführen, oder erscheint er trotz Aufforderung nicht innert 10 Arbeitstagen zur Abnahme, so gilt das Werk als stillschweigend abgenommen.
11.4 Bei Werkverträgen, für die die SIA-Norm 118 vereinbart wurde, gelten deren Bestimmungen zur Abnahme (Art. 157–163 SIA 118). Die Unternehmerin übergibt dem Kunden bei der Abnahme die relevanten Bedienungsanleitungen und Wartungshinweise.
12.1 Für Installations- und Montagearbeiten an unbeweglichen Werken beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre ab Abnahme (Art. 371 Abs. 2 OR). Für Arbeiten an beweglichen Sachen beträgt die Frist 2 Jahre. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen infolge der Revision des Werkvertragsrechts (Art. 371 OR in der ab 1. Januar 2026 geltenden Fassung).
12.2 Mängel sind der Unternehmerin unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Eine verspätete Mängelrüge kann zum Verlust der Gewährleistungsansprüche führen.
12.3 Bei berechtigten Mängelrügen hat die Unternehmerin das Recht, den Mangel zunächst innert angemessener Frist nachzubessern. Schlägt die Nachbesserung zweimal fehl, kann der Kunde nach den gesetzlichen Bestimmungen Minderung oder – bei schwerwiegenden Mängeln – Wandelung verlangen.
12.4 Die Gewährleistung für eingebaute Geräte und Anlagen richtet sich zusätzlich nach den Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellers. Die Unternehmerin unterstützt den Kunden bei der Geltendmachung von Herstellergarantien.
12.5 Die Gewährleistung entfällt bei: unsachgemässer Nutzung oder eigenmächtigen Eingriffen durch den Kunden oder Dritte; Nichtdurchführung der gemäss Wartungsanleitung vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartung, sofern die Unternehmerin dem Kunden die Wartungsanleitung bei der Abnahme übergeben hat; normaler Abnutzung sowie Schäden durch äussere Einwirkungen (z. B. Wasserschäden, Blitzschlag, Überspannung).
12.6 Wurde die SIA-Norm 118 vereinbart, gelten deren Bestimmungen zur Mängelhaftung (Art. 165–180 SIA 118), insbesondere die 2-jährige Rügefrist und die Beweislastumkehr zulasten des Unternehmers.
13.1 Die Unternehmerin haftet uneingeschränkt für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht werden (Art. 100 Abs. 1 OR).
13.2 Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der Unternehmerin für indirekte Schäden und Folgeschäden (insbesondere entgangener Gewinn, Produktionsausfälle, Nutzungsausfall) ausgeschlossen. Die Haftung für direkte Sachschäden ist bei leichter Fahrlässigkeit auf den jeweiligen Auftragswert begrenzt.
13.3 Die Produktehaftpflicht nach dem Bundesgesetz über die Produktehaftpflicht (PrHG) bleibt unberührt.
13.4 Die Unternehmerin haftet nicht für Schäden an bestehender Bausubstanz, die auf den Zustand der vorbestehenden Installation zurückzuführen sind, sofern die Unternehmerin den Kunden vor Arbeitsbeginn schriftlich auf erkennbare Risiken hingewiesen hat.
13.5 Für Planungs- und Beratungsleistungen haftet die Unternehmerin nach den Regeln des Auftragsrechts für die sorgfältige Ausführung (Art. 398 OR). Die betragsmässige Haftungsbegrenzung gemäss Ziff. 13.2 gilt sinngemäss.
14.1 Die Entsorgung von demontiertem Material, Altgeräten und Verpackungsmaterial erfolgt durch die Unternehmerin, sofern dies in der Offerte vereinbart wurde. Die Entsorgungskosten sind in diesem Fall im Offert-Preis enthalten oder werden separat ausgewiesen.
14.2 Ist keine Entsorgung vereinbart, verbleibt das demontierte Material beim Kunden. Der Kunde ist für die fachgerechte Entsorgung gemäss den geltenden Vorschriften verantwortlich.
14.3 Bei Arbeiten an Kälte- und Klimaanlagen erfolgt der Umgang mit Kältemitteln gemäss der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) und der einschlägigen Fachvorschriften. Die Unternehmerin stellt sicher, dass Kältemittel fachgerecht zurückgewonnen, recycelt oder entsorgt werden.
14.4 Bei Verdacht auf Gefahrstoffe (insbesondere Asbest, PCB oder alte Kältemittel) in der bestehenden Bausubstanz informiert die Unternehmerin den Kunden und stellt die Arbeiten im betroffenen Bereich ein, bis eine fachgerechte Abklärung durch den Kunden veranlasst wurde. Mehrkosten und Verzögerungen gehen zulasten des Kunden.
15.1 Alle von der Unternehmerin gelieferten, aber noch nicht fest mit dem Gebäude verbundenen Geräte und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Unternehmerin (Art. 715 ZGB).
15.2 Die Unternehmerin ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt im zuständigen Betreibungsamt eintragen zu lassen. Der Kunde verpflichtet sich, die hierzu erforderliche Mitwirkung zu leisten.
15.3 Mit der festen Verbindung von Anlagen und Materialien mit dem Gebäude geht das Eigentum kraft Gesetzes auf den Grundeigentümer über (Art. 671 ZGB). Die Unternehmerin behält in diesem Fall ihre Forderung auf vollständige Bezahlung.
16.1 Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, soweit dies auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Als höhere Gewalt gelten insbesondere: Naturkatastrophen, Epidemien und Pandemien, Krieg, Terrorismus, behördliche Anordnungen und Embargos, Streiks, grossflächige Stromausfälle sowie Lieferengpässe bei Schlüsselkomponenten, die von der betroffenen Partei nicht zu verantworten sind.
16.2 Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer des Ereignisses. Beide Parteien bemühen sich um eine einvernehmliche Lösung.
16.3 Dauert das Ereignis höherer Gewalt länger als 90 Tage, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
Der Kunde kann jederzeit vor Fertigstellung des Werkes vom Vertrag zurücktreten (Art. 377 OR). In diesem Fall hat die Unternehmerin Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Leistungen sowie auf Ersatz des entgangenen Gewinns. Dieses Rücktrittsrecht ist zwingend und kann vertraglich nicht eingeschränkt werden.
Beide Parteien können den Auftrag jederzeit widerrufen (Art. 404 OR). Der Widerruf zur Unzeit verpflichtet die widerrufende Partei zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens. Dieses Recht ist zwingend und kann vertraglich nicht eingeschränkt werden.
Wartungsverträge mit bestimmter Laufzeit enden mit Ablauf der Vertragsdauer und verlängern sich automatisch um jeweils ein Jahr, sofern sie nicht mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten.
Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei: wesentlicher Vertragsverletzung trotz schriftlicher Mahnung mit angemessener Nachfrist, Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs einer Partei, oder wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar geworden ist.
18.1 Die Unternehmerin bearbeitet Personendaten des Kunden im Einklang mit dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) und der Datenschutzverordnung (DSV). Einzelheiten sind in der separaten Datenschutzerklärung der Unternehmerin geregelt, welche unter www.gebaeudetechnik24.ch/datenschutz einsehbar ist.
18.2 Die im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhobenen Personendaten (insbesondere Name, Adresse, Kontaktdaten, Objektadressen) werden ausschliesslich zur Vertragserfüllung, Kundenbetreuung und gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentation verwendet.
18.3 Bei Installationen im Bereich Gebäudeautomation können systembezogene Daten anfallen (z. B. Betriebsdaten, Fehlermeldungen). Diese Daten werden ausschliesslich zu Wartungs- und Servicezwecken verwendet. Der Kunde wird über Art und Umfang der Datenerfassung vorgängig informiert.
18.4 Die Unternehmerin behandelt Zugangscodes, Schlüsseldaten und objektbezogene Informationen streng vertraulich und gibt diese nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden an Dritte weiter.
19.1 Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen geheim zu halten und nur für den vorgesehenen Zweck zu verwenden. Diese Pflicht besteht über das Vertragsende hinaus.
Die folgenden Bestimmungen gelten ausschliesslich für Kundinnen und Kunden, die als Konsumentinnen und Konsumenten im Sinne des Gesetzes handeln (natürliche Personen, die Leistungen für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch beziehen).
20.1 Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften (Art. 40a–40g OR): Wurde der Vertrag am Wohnort oder am Arbeitsplatz der Kundin bzw. des Kunden oder in unmittelbarer Umgebung davon abgeschlossen, hat die Kundin bzw. der Kunde das Recht, den Vertrag innert 14 Tagen seit Vertragsabschluss schriftlich zu widerrufen. Die Unternehmerin händigt der Kundin bzw. dem Kunden bei Vertragsabschluss eine Widerrufsbelehrung gemäss Anhang A aus.
20.2 Gerichtsstand B2C: Für Klagen gegen Konsumentinnen und Konsumenten gilt der Wohnsitz der beklagten Partei als Gerichtsstand (Art. 32 ZPO). Abweichende Gerichtsstandsvereinbarungen gemäss § 22 dieser AGB gelten gegenüber Konsumenten nicht.
20.3 Inhaltskontrolle: Bestimmungen dieser AGB, die im Verhältnis zu Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten darstellen (Art. 8 UWG), gelten als nicht vereinbart.
20.4 Die Unternehmerin beginnt mit der Ausführung von Arbeiten aus Haustürgeschäften grundsätzlich erst nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist, es sei denn, die Kundin bzw. der Kunde wünscht ausdrücklich und schriftlich einen früheren Beginn.
Die folgenden Bestimmungen gelten ausschliesslich für Kundinnen und Kunden, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handeln.
21.1 Geschäftskunden wird eine Mitwirkungspflicht bei der Abnahme auferlegt. Wird die Abnahme ohne Angabe von Gründen verweigert oder verzögert, gilt das Werk 10 Arbeitstage nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung als abgenommen.
21.2 Für Geschäftskunden ist die Haftung der Unternehmerin für indirekte Schäden und Folgeschäden bei leichter Fahrlässigkeit vollumfänglich ausgeschlossen.
21.3 Geschäftskunden rügen offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innert 7 Arbeitstagen nach Abnahme, schriftlich. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen.
22.1 Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (CISG) und der kollisionsrechtlichen Verweisungsnormen.
22.2 Für B2B-Verträge: Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Meilen (ZH). Der Betreibungsort richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
22.3 Für B2C-Verträge: Der Gerichtsstand richtet sich nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 32 ZPO – Wohnsitz des Konsumenten). Die Gerichtsstandsvereinbarung gemäss Ziff. 22.2 gilt gegenüber Privatkunden nicht.
22.4 Vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens bemühen sich die Parteien um eine einvernehmliche Streitbeilegung.
23.1 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Die Unternehmerin behält sich vor, diese AGB jederzeit anzupassen. Für laufende Verträge gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen AGB.
23.2 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht (salvatorische Klausel). Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
23.3 Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der anderen Partei.
23.4 Der Verzicht auf die Geltendmachung eines Rechts aus diesen AGB stellt keinen generellen Verzicht auf dieses Recht dar.
Gebäudetechnik24 AG
Asylstrasse 70, 8708 Männedorf
Stand: Juli 2026 · Version 1.0
Mitglied von suissetec, Schweizerisch-Liechtensteinischer Gebäudetechnikverband
Widerrufsbelehrung
gemäss Art. 40a–40g OR (Haustürgeschäfte)
Sie haben das Recht, diesen Vertrag innert 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie die Gebäudetechnik24 AG, Asylstrasse 70, 8708 Männedorf, mittels einer eindeutigen schriftlichen Erklärung (Brief oder E-Mail an info@gebaeudetechnik24.ch) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, hat die Unternehmerin Ihnen alle Zahlungen, die sie von Ihnen erhalten hat, unverzüglich und spätestens innert 30 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf bei der Unternehmerin eingegangen ist.
Empfangsbestätigung
Ich habe die vorstehende Widerrufsbelehrung erhalten und zur Kenntnis genommen. Diese Bestätigung ist keine Widerrufserklärung und stellt keine Zustimmung zu den AGB dar.
Vorname / Name in Blockschrift
Ort, Datum
Unterschrift Kundin / Kunde
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